
Genehmigungswidriger Betrieb der MVA in Göppingen seit November 2007!
Genehmigungswidriger Betrieb der MVA in Göppingen seit November 2007!
Sofort-Anordnung durch das RP Stuttgart überfällig !
Durch die Diskussionen über den Antrag des Betreibers EEW der Müllverbrennungsanlage (MVA) den Durchsatz an verbranntem Müll von den bisher genehmigten 157.680 Tonnen im Jahr auf zukünftig 180.000 Tonnen pro Jahr hoch zusetzen haben wir in der Abfallbilanz des Landes BaWü für das Jahr 2016 festgestellt, dass die MVA GP im Jahr 2016 mit 163.700 Tonnen bereits mehr Müll verbrannte wie das im Mai des Jahres 1995 vom Regierungspräsidium Stuttgart (RP) genehmigt worden war. Die Kapazität für das Jahr 2017 wurde vom Betreiber EEW sogar mit 175.000 Tonnen angegeben. Hinweis: die angelieferten (und verbrannten) Müllmengen werden deutschlandweit über die Eingangswaage der MVA erfasst.
Nach unseren Unterlagen beträgt laut immissionsschutzrechtlicher Genehmigung durch das RP Stuttgart (RPS) vom Mai 1995 „..Die zulässige Mülldurchsatzleistung der Anlage 157.680 t/a (mengenmäßige Kapazitätsgrenze)“. An einer zweiten Stelle des Bescheids auf Seite 26 wird das nochmals betont: „…Bei einer angenommenen Verfügbarkeit des Kessels von 75 Prozent ergeben sich beim mittleren Heizwert 118.000 Jahrestonnen.“ Dies bedeutet, dass Stillstandszeiten der Anlage weniger verbrannten Müll pro Jahr bedeuten (siehe auch Sicherheitsanalyse).
Inzwischen wissen wir auch, dass der Betreiber im November 2007 eine maximale Erhöhung der Dauerlast von 18,0 t/h auf 19,8 t/h nach § 15 BImSchG angezeigt hat. Diese Änderung – mit täglich 43,2 Tonnen mehr an verbranntem Müll in der MVA GP – wurde dem Betreiber durch das RP Stuttgart „ermöglicht“ bzw gestattet.
Heute ist uns eine nachträgliche Anordnung des RPS vom April 2014 bekannt geworden in der alle Beschränkungen über Bord geworfen werden und nur noch die Jahresmenge an verbranntem Abfall gelten soll. Wie viel Tonnen in einer Stunde verbrannt werden dürfen scheint jetzt nicht mehr festgelegt. Damit werden den Menschen in der Umgebung sowie der Natur Spitzenwerte an Emissionen zugemutet die mit Mittelwerten nicht erfasst und nicht gemessen werden können. Das ist ärztlicherseits massiv zu kritisieren. Hier versäumt das RPS seine Verantwortung für die Bürgerinnen und Bürger: der gesundheitliche und vorbeugende Schutz der Menschen wird „unter den Teppich gekehrt“.
Die von der BI aktuell veranlasste juristische Überprüfung ergab zwei für uns entscheidende Ergebnisse und Folgerungen:
1.Die MVA GP wird genehmigungsgwidrig betrieben. Eine Erhöhung der Stundenkapazität 2007 um zehn Prozent und damit deutlich höheren Emissionen kann nicht mehr als nur geringfügig gewertet werden. Die Anlage hätte einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs.1 BImSchG bedurft. Eine bloße Anzeige nach § 15 BImSchG ist und war nicht ausreichend. Die Änderung der Anlage erfolgte also rechtswidrig.
2.Die Behörde RP Stuttgart hat möglicherweise fahrlässig verkannt, dass eine wesentliche Veränderung vorgenommen wurde, die einer Prüfung und Genehmigung bedurft hätte. Dieser rechtswidrige Zustand muss schnellstens beendet werden.
Der Betreiber hat die Anlage auf dem Emissionsniveau einer verdeckten Durchsatzmengenerhöhung von 177.341 t/a betrieben (ohne eine erneute Sicherheitsanalyse). Wegen der hierdurch höheren Abgasmengen und erheblich höheren Schadstoffemissionen fehlt hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die in der Umgebung der MVA GP lebenden Menschen, Tiere sowie die Böden, Pflanzen und Gewässer werden durch zusätzliche Schadstoffe (Dioxine, Furane, Schwermetalle, Benzol, Quecksilber, Stickoxide, Feinstäube etc) belastet und in ihrer Gesundheit gefährdet.
Wir haben deshalb mit einem Eilantrag vom 4.Oktober 2017 den Herrn Regierungspräsidenten Wolfgang Reimer aufgefordert sofort tätig zu werden. Mit einer Sofort-Anordnung soll der genehmigungskonforme Betrieb der MVA gemäß der Genehmigung von 1995 – mit einem maximalen Stundendurchsatz von 18,0 t/h – wieder hergestellt werden. Dies auch zum gesundheitlichen Schutz der in der Umgebung der MVA GP lebenden Menschen (Schutz-Prinzip Dritter).
Dr. med. Michael P. Jaumann Dipl.Ing. Jörn-Gerhard Rasch